Sollten Sie sich nach der Erstberatung entscheiden, mich mit weiteren Schritten zu beauftragen, wird das Erstberatungshonorar in voller Höhe auf die weiteren Gebühren angerechnet, d.h. Sie müssen nichts doppelt bezahlen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so übernimmt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.
Bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird, versuche ich in der Regel eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Dies schont Ihre Nerven und ist oft kostengünstiger.
Zur außergerichtlichen Tätigkeit gehört sämtliche Korrespondenz mit Ihnen, der Gegenseite und weiteren Beteiligten, z.B. Gutachtern oder Zeugen. Der Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit richtet sich dabei maßgeblich nach Ihrem Auftrag.
Sofern wir nichts abweichendes vereinbaren, richten sich die Gebühren für meine außergerichtliche Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).
Wie hoch die Gebühren gemäß RVG sind, hängt in der Regel von der Höhe des Streitwertes und der Entwicklung der Angelegenheit ab.
Die in Ihrem konkreten Fall zu erwartenden Gebühren teile ich Ihnen auf natürlich mit.
Bei Vorliegen eines Rechtsschutzfalles übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Im außergerichtlichen Bereich können wir alternativ auch ein Honorar auf Stundenbasis oder ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Die genauen Konditionen werden dann nach den Umständen des Einzelfalles und Ihrer individuellen Situation vereinbart.
In gerichtlichen Verfahren gilt das Rechsanwaltsvergütungsgesetz uneingeschränkt. Von den Gebühren darf ich in diesem Fall nicht nach unten abweichen.
Im Falle eines Prozesses fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an, hinzu kommen ggf. Auslagen z.B. für Zeugen, Sachverständige oder Reisekosten. Wie hoch die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren sind, richtet sich auch hier meistens nach dem Streitwert.
Der Streitwert ist der betragsmäßige Wert der Sache, um die gestritten wird. Wird z.B. um die Zahlung einer Rechnung von 5.000,00 € gestritten, so ist dies exakt der Streitwert.
Ob ein Prozess erforderlich wird und mit welchen Kosten zu rechnen ist, stellt sich meistens erst im Laufe des Mandats heraus. Die Einzelheiten bespreche ich dann mit Ihnen persönlich.
Als Grundregel gilt: Wenn Sie in der Sache obsiegen, muss die Gegenseite Ihnen auch Ihre Gerichts- und Anwaltskosten erstatten.
Häufig sind auch die Gebühren für außergerichtliches Tätigwerden erstattungsfähig, z.B. bei Verzug oder Vertragsverletzungen durch die Gegenseite.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehme ich im Rahmen der Erstberatung gerne für Sie die entsprechende Anfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, ob diese die Kosten für meine Beauftragung übernimmt.
Die Erfahrung zeigt, dass dies meist reibungsloser funktioniert, als wenn sich der Mandant allein um die Deckung bemüht.
Sollten Sie die Anwaltskosten aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Beratungshilfe deckt die Anwaltskosten für außergerichtliche Beratung und Vertretung ab. Ob ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, hängt von Ihren finanziellen Verhältnissen ab. Bitte klären Sie dies vorab bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichts Ihres Wohnsitzes. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt Ihnen das Amtsgericht einen Beratungshilfeschein aus, den Sie zum Beratungsgespräch mitbringen können. Prozesskostenhilfe deckt die Anwalts- und Gerichtskosten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ab. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zusätzlich, dass in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Dies wird vom Prozessgericht geprüft.